Der Verfassungsgrundsatz der richterlichen Unabhängigkeit und dessen wissentliche Amts wegige Verletzung scheint mit dem Hinweis auf die Veröffentlichung der Dokumente in diesem Blog für den obersten Dienstherrn der hessischen Justiz ohne Belang zu sein.

 

Jeder Verfahrensbeteiligte sollte davon ausgehen können, dass die persönliche Meinung eines Verfahrensleiters die Prozeßentwicklung und die Urteilsfindung nicht beeinflussen wird. Analog den Lehrbüchern sollte eine Entscheidung von Seiten des Gerichts erfolgen, welche eine Momentaufnahme der Beweisführung einer jeden Partei in einem Verfahren widerspiegelt. Natürlich kann es vorkommen, dass ein Verfahrensleiter weitere Informationen zur Erforschung des tatsächlichen und rechtlichen Sachverhaltes benötigt, und von Amts wegen bereits bekanntes anderweitiges Aktenmaterial bei zieht. In diesem Fall wird jede Prozesspartei entsprechend von Amts wegen informiert um zu dem, von dem Gericht zusätzlich bearbeiteten Aktenmaterial eine Stellungnahme abzugeben.

Diese Entwicklung eines Prozesses wird in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise gestört, wenn ein Richter/in sich dazu verleiten lässt, sein Richteramt dazu zu missbrauchen, einen Staatsbürger ohne dessen Kenntnis zivilrechtlich zu verfolgen, in dem der Beamte die ortsansässige Anwaltschaft zusätzlich um Mithilfe bittet. Nur so kann das schriftliche Zeugnis des Herrn Rechtsanwalt Martin Ernst aus Frankenberg/Eder vom 28. November 1996, die Seite 3 der Absatz 3 interpretiert werden, hier das

Zitat: .. vielleicht aber dem Gericht eine neue Handhabe für das weitere Vorgehen gegen die Geschäftsführerin liefert: Zitat Ende.

Das schriftliche Zeugnis belegt, dass eine Justizbehörde/Beamter versucht, eine Zivilperson zu diskriminieren und die Behörde von sich aus bereits aktiv geworden ist aber noch nichts gegen die Geschäftsführerin gefunden hat, und der Anwalt, der von dieser Behördenaktion Kenntnis hat, bei der Suche behilflich sein möchte.

Das Dokument stellt die Seite 74 der öffentlich zugänglichen Handelsregisterakte HRB 132/320 des AG Marburg/Lahn dar und ist in diesem Blog über den öffentlichen Ordner HRB 132 Akten kostenlos als PDF-Datei vom Server zu laden.

Dass ein derartiges schriftliches Zeugnis über die rechtswidrigen Aktivitäten einer Justizbehörde/Beamten offiziell zu den Prozessakten in einem laufenden Verfahren von einem Anwalt gereicht wird, ist außergewöhnlich. Darüber hinaus ist es unverständlich, dass sich der erkennende Richter/in nicht gegen das ihn belastende schriftliche Zeugnis verwehrt und dem Rechtsanwalt Martin Ernst eine Rüge erteilt. Noch wesentlich brisanter ist die Tatsache, dass der dokumentierte wissentliche und schuldhafte Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz der richterlichen Unabhängigkeit in den nachfolgenden Beschwerdeinstanzen bis hin zum Bundesgerichtshof keinen Anlass bietet, die Urteilsfindung in der Handelsregistersache -Störos- wegen der greifbaren Gesetzwidrigkeit zu hinterfragen.

An dieser Stelle sei auch die Frage erlaubt, zu welchem Zweck die Dienstaufsicht existiert, wenn weder die damalige Präsidentin des Oberlandesgericht Frankfurt/Main noch die hessische Staatskanzlei aufgrund der überlassenen Akten einen Rechtsbruch in der Handlungsweise des Beamten zu erkennen vermag, einen Staatsbürger ohne Rechtsgrundlage zum Zwecke der Suche einer neuen Handhabe zu verfolgen. Mit dem Hinweis auf den geführten Schriftverkehr mit dem Dienstherrn der hessischen Justizbeamten kann der Eindruck entstehen, das Grundgesetz an sich sei von Fall zu Fall bei der Rechtsprechung im Bundesland Hessen ein wertloses Stück Papier und ein Verfahrenleiter kann den, ihm vom Gesetzgeber zugestandenen Handlungsspielraum bei der Prozessentwicklung beliebig verlassen.

Dieser Eindruck wird dadurch unterstützt, dass der Anwalt Herr Ernst recht freimütig das vorerwähnte Zeugnis am 28.11.1996 über die behördlichen Aktivitäten schriftlich zu den Prozeßakten reicht, offensichtlich wird von diesem keine Konsequenz erwartet. Ausgehend von dieser Logik muss davon ausgegangen werden, dass ein Anwalt zum Schutz seiner Mandaten auf das Wohlwollen der Richter angewiesen ist und sich so in einen Sog von gegenseitigen Abhängigkeiten hineinziehen lässt. An welcher Stelle hier die Grenze zu Korruption und Willkürurteil überschritten wird kann nicht abschließend bestimmt werden, fest steht jedoch, dass ein solcher Verfahrensverlauf nicht mit einer Urteilsfindung analog der geltenden Rechtssprechung abgeschlossen werden kann.

Mit dem Hinweis auf das gesamte bisher veröffentlichte Aktenmaterial über Skydrive in diesem Blog kann der Eindruck entstehen, dass die hessische Justiz sich langsam aber sicher von dem Grundsatz der demokratischen Staatsordnung in der BRD entfernt. Dass ein Zivilrichter eine Handhabe ohne Rechtsgrundlage gegen einen deutschen Staatsbürger sucht, ist definitiv eine Aktion welches der Judikative durch das Grundgesetz untersagt ist. Das langsame Aufbrechen der Teilung der Gewalten im Bundesland Hessen ist ein ernst zu nehmender Faktor und scheint schon so weit etabliert zu sein, dass selbst der Zivilsenat des Bundesgerichtshof verfassungsrechtlich bedenkliche Urteile abnickt.

Diesen Eintrag hat Asta geschrieben.

Bis bald, das ABC-Team    Asta, Conny, Bubi

Über astaconny

Ich war beruflich auf dem Gebiet der Luftfahrt tätig und habe mich aufgrund meiner aktiven Tätigkeit in einer Arbeitnehmervertretung auf dem Gebiet der Sozial- und Wirtschaftswissenschaft sowie speziell mit der Rechtsprechung auf dem Gebiet des Kündigungsschutzes auseinander gesetzt. Meine Erfahrungen auf diesem Gebiet bringe ich mit in die Veröffentlichung des in Hessen bekannt geworden Justizskandals ein, und erarbeite die sozialen und wirtschaftlichen Folgen dieses Sachverhaltes in Bezug auf den Wirtschaftsstandort BRD.
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